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Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Kontopfändung

Gesperrtes Girokonto

Sie haben Fragen zur Konto­pfändung oder zum Pfändungs­schutzkonto (P-Konto)? Hier haben wir alle wichtigen Infor­mationen für Sie zusammen­gestellt.

Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist ein Mittel der Zwangsvollstreckung. Durch eine Pfändung versucht ein Gläubiger ihm zustehende Gelder von einem Kontoinhaber einzufordern. 

Kontopfändungen werden der Sparkasse Oberland durch das Amtsgericht oder eine Vollstreckungsbehörde zugestellt. Wir sind gesetzlich verpflichtet, Pfändungen zu beachten. In diesem Zusammenhang müssen wir bestehende Konten ggfs. sperren und/oder pfändbares Guthaben an den Gläubiger überwiesen.
Den Grund, warum eine Pfändung erwirkt worden ist, kennen wir nicht.

Sollte uns eine Kontopfändung gegen Sie zugestellt worden sein, so kann das deshalb für Sie bedeuten, dass sowohl die Konten als auch Kreditkarten gesperrt wurden und Sie über Guthaben nicht mehr verfügen können – das betrifft auch die Sozialleistungen.

Das können Sie tun, wenn jemand Ihre Konten gepfändet hat:

Die Pfändung bezahlen

Ein Pfändungsschutzkonto einrichten

Eine Einigung mit dem Gläubiger erwirken (Ruhendstellung)

Die nächsten Schritte

Die nächsten Schritte

Sie möchten direkt die nächsten Schritte einleiten?
Hier können Sie sofort online einen Bezahlauftrag einstellen oder Ihr Girokonto in ein P-Konto umwandeln.

Das P-Konto
Was ist ein P-Konto?

Durch die Einrichtung eines P-Kontos ist das Guthaben in Höhe eines gewissen Freibetrages vor der Pfändung geschützt. Innerhalb dieses Freibetrages kann über das Konto ganz normal verfügt werden – egal ob per Barauszahlung, Überweisung oder Lastschrift. Der Freibetrag gilt immer für den jeweiligen Kalendermonat.

Wichtig zu wissen: 

Wenn Sie in einem laufenden Monat Ihren Freibetrag bereits verfügt haben, können Sie keine weiteren Verfügungen mehr vornehmen – auch dann nicht, wenn Sie am Monatsende Ihr Gehalt bekommen. Eingehende Gelder werden dann erst zum 01. des nächsten Monats im Rahmen des Freibetrages wieder für Sie verfügbar. Das heißt, Sie können Beträge in den nächsten Monat mitnehmen, allerdings nur bis zu Höhe Ihres Freibetrages.

Haben Sie pfändungsgeschütztes Guthaben bis zum Ende des Kalendermonats nicht aufgebraucht, wird dieses nicht verbrauchte Guthaben in
den drei nachfolgenden Kalendermonaten zusätzlich zu dem geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst. Es kann jedoch nur tatsächlich vorhandenes Guthaben übertragen werden – nicht hingegen ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag.

Sie finden sowohl in Ihrem Online-Banking als auch auf Ihren Kontoauszügen eine Information dazu, wie viel Guthaben aktuell verfügbar ist und wie viel Guthaben mit dem nächsten Monatswechsel pfändbar wird.  

Für das Girokonto gelten die vereinbarten Kontoführungsgebühren - zusätzliche Kosten durch das P-Konto
entstehen nicht. Es muss nur einmal eingerichtet werden. Solange eine aktive Pfändung auf dem Konto ist, greift der Pfändungsschutz dann
automatisch.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte
der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.

Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto (PDF-Dokument)

Welche Voraussetzungen müssen für ein P-Konto erfüllt sein?

Grundsätzlich hat jede Person einen Anspruch darauf, dass das eigene Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird. Folgende Rahmenbedingungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Der Kontoinhaber ist eine natürliche Person (keine juristische Person).
  • Das Konto ist ein Einzelkonto.
  • Der Pfändungsschuldner ist der Kontoinhaber.
  • Der Pfändungsschuldner besitzt noch kein P-Konto, auch nicht bei anderen Banken.
  • Das Girokonto wird auf Guthabenbasis geführt.

Das Gesetz sieht vor, dass nur Einzelkonten als P-Konto geführt werden dürfen. Bei einem gemeinschaftlichen Konto (z. B. bei Eheleuten) ist daher zunächst die Einrichtung von zwei Einzelkonten notwendig. Dies übernimmt Ihr Berater für Sie


Wichtig zu wissen: Wenn bei einem Gemeinschaftskonto nur ein Kontoinhaber von der Pfändung betroffen ist, wird das gemeinsame Konto auch für den anderen Kontoinhaber gesperrt. Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Pfändung eines Gemeinschaftskontos.

Wie wird mein Freibetrag festgesetzt?

Grundsätzlich gibt es einen monatlichen Grundfreibetrag von derzeit EUR 1.500,00,  der je nach Lebenssituation des Kunden um weitere Freibeträge erhöht werden kann.

Wenn Sie Ihren Grundfreibetrag erhöhen lassen möchten, reichen Sie uns bitte die ausgefüllte „Bescheinigung nach § 903 Abs. 1 ZPO“ ein.  

Bitte beachten Sie: Wer Bescheinigungen ausstellen darf, ist gesetzlich geregelt (§ 903 ZPO). Dies sind zum Beispiel:

  • Sozialleistungsträger
  • Jobcenter
  • Krankenkassenanerkannte Schuldnerberatungsstellen
  • Arbeitgeber
  • Steuerberater
  • Rechtsanwälte
Welche Möglichkeiten habe ich, wenn mein Gemeinschaftskonto gepfändet wurde?

Wenn ein Gemeinschaftskonto gepfändet wird, hat jeder Kontoinhaber die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Pfändungseingang seinen sog. „Kopfteil“ des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen zu lassen.

Das bedeutet beispielsweise bei einem Eheleutekonto (2 Kontoinhaber = 2 Köpfe), dass jeder Ehegatte sich die Hälfte des Guthabens auf ein Einzelkonto überweisen lassen darf.

Folge Regelungen stehen damit in Zusammenhang:

  • Jeder Kontoinhaber muss einen eigenständigen Antrag stellen.
  • Der Kontoinhaber, der von der Pfändung belastet ist, darf das Geld nur auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse Oberland überweisen (i.d.R. ein P-Konto).
  • Der Kontoinhaber, der nicht von der Pfändung belastet ist, darf das Geld auf ein beliebiges Konto (intern oder extern) überweisen.
  • Es sind keine Kontoumschreibungen und keine Barauszahlungen möglich.

Um einen entsprechenden Antrag zu stellen und ggf. noch erforderliche Einzelkonten zu eröffnen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem Berater in Verbindung.  

Auskünfte

Auskünfte

Bei wem bekomme ich Auskünfte zu meiner Pfändung?

Der Gläubiger ist verpflichtet, Sie über den Eingang einer Pfändung in Kenntnis zu setzen. Unter anderem finden Sie in diesen Unterlagen die folgenden Informationen:

  • Anschrift des Gläubigers
  • Kontaktdaten des Gläubigers
  • Höhe der Forderung

Die Sparkasse Oberland erhält keine Kenntnis über die Umstände, die zu der Pfändung geführt haben. Bitte erfragen Sie diese direkt beim Gläubiger.

An wen kann ich mich bei Fragen zu meinem Konto wenden?

Bei Fragen zu Ihrem Konto in Verbindung mit einer Pfändung, melden Sie sich gerne in unserer Pfändungshotline unter:

0881/641-8787

Wir sind montags bis freitags von 09:00 – 11:00 Uhr für Sie erreichbar.

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